EU-Hersteller
Ist der Hersteller in der EU niedergelassen, kann er selbst der verantwortliche Wirtschaftsakteur sein.
Leitfaden zu GPSR-Rollen
Hersteller und verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU beziehen sich auf dasselbe Produkt, sind aber nicht automatisch dieselbe Organisation und sollten nicht als austauschbare Rollen erfasst werden.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/988 ist Hersteller, wer ein Produkt herstellt oder entwickeln beziehungsweise herstellen lässt und es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke vermarktet.
Artikel 16 verlangt zusätzlich einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Je nach Lieferkette kann dies der EU-Hersteller, ein Importeur, ein Bevollmächtigter mit passendem schriftlichem Mandat oder – unter den vorgesehenen Voraussetzungen – ein Fulfilment-Dienstleister sein. Bei einem Hersteller außerhalb der EU verlangt Artikel 19 im Online-Angebot sowohl Herstellerangaben als auch Angaben zur verantwortlichen Person nach Artikel 16.
Der Begriff „EU-verantwortliche Person“ ist eine verständliche Kurzform. Rechtlich kommt es jedoch darauf an, welcher Wirtschaftsakteur im Rahmen von Artikel 16 für das konkrete Produkt verantwortlich ist.
| Rolle | Wer? | Wann relevant? | Schwerpunkt | Online-Angebot |
|---|---|---|---|---|
| Hersteller | Stellt das Produkt her oder lässt es entwickeln beziehungsweise herstellen und vermarktet es unter eigenem Namen oder eigener Marke. | Bei jedem Produkt mit bestimmbaren Herstellerangaben. | Produktgestaltung, Sicherheit, technische Unterlagen, Rückverfolgbarkeit und Herstellerpflichten. | Artikel 19 nennt Name oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Kontaktadresse des Herstellers. |
| Verantwortlicher EU-Wirtschaftsakteur | Der zuständige EU-Hersteller, Importeur, Bevollmächtigte oder Fulfilment-Dienstleister für das Produkt. | Artikel 16 verlangt ihn, bevor ein erfasstes Produkt in der EU in Verkehr gebracht wird. | Die Aufgaben nach Artikel 16 und den dort einbezogenen Marktüberwachungsvorschriften. | Bei einem Hersteller außerhalb der EU nennt Artikel 19 zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse dieser verantwortlichen Person. |
Begriffsbestimmung in Artikel 3
Die produzierende Fabrik ist nicht zwingend der rechtliche Hersteller gegenüber Kunden. Auch ein Markeninhaber, der ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, kann Hersteller im Sinne der GPSR sein.
Shopify-Händler sollten deshalb nicht ungeprüft den Fabriknamen aus einer Rechnung übernehmen. Die Herstellerangabe sollte zum Produkt gehören und durch den Lieferanten oder eine andere autorisierte Quelle belegt sein.
Rahmen des Artikels 16
Artikel 16 sieht nicht nur einen einheitlichen Ernennungsweg vor. Welcher EU-Wirtschaftsakteur verantwortlich ist, hängt von der tatsächlichen Lieferkette ab.
Für Händler lautet die praktische Frage daher nicht nur „Gibt es einen EU-Kontakt?“, sondern „Welche Kategorie von Wirtschaftsakteur ist für dieses Produkt verantwortlich und auf welcher Grundlage?“
Ist der Hersteller in der EU niedergelassen, kann er selbst der verantwortliche Wirtschaftsakteur sein.
Bei einem Hersteller außerhalb der EU kann der EU-Importeur, der das Drittlandsprodukt in der EU in Verkehr bringt, diese Rolle einnehmen.
Ein Hersteller außerhalb der EU kann einem EU-Bevollmächtigten ein schriftliches Mandat für die einschlägigen Aufgaben erteilen.
Für von ihm bearbeitete Produkte kommt ein EU-Fulfilment-Dienstleister nur in Betracht, wenn kein vorrangiger EU-Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter vorhanden ist und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ablauf bei Nicht-EU-Herstellern
Ein Hersteller außerhalb der EU bleibt Hersteller. Der verantwortliche EU-Wirtschaftsakteur ist eine zusätzliche Rolle und ersetzt nicht den Namen des ausländischen Herstellers.
Der Händler sollte beide Stellen eindeutig identifizieren und klären, welcher Weg nach Artikel 16 greift, bevor Kontaktdaten im Produktangebot erscheinen.
Die Stelle erfassen, die das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, einschließlich Post- und elektronischer Adresse.
Prüfen, ob ein EU-Importeur vorhanden ist oder ein anderer Wirtschaftsakteur wirksam benannt wurde.
Kategorie des Wirtschaftsakteurs erfragen und geeignete Angaben zum behaupteten Umfang aufbewahren.
Hersteller und verantwortliche EU-Person in getrennten, produktbezogenen Feldern speichern.
Fernabsatz nach Artikel 19
Artikel 19 gilt, wenn Wirtschaftsakteure Produkte online oder über andere Formen des Fernabsatzes bereitstellen. Die Vorschrift nennt Mindestangaben, die klar und gut sichtbar im Angebot erscheinen müssen.
Die folgenden Kategorien fassen die amtliche Vorschrift zusammen. Zusätzliche produktspezifische Regeln können gelten und müssen für Sortiment und Zielmärkte gesondert bewertet werden.
Name, eingetragener Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse.
Bei einem Hersteller außerhalb der EU: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16.
Abbildung, Produktart und ein weiterer Identifikator, der die Zuordnung ermöglicht.
Erforderliche Warn- oder Sicherheitshinweise in einer für Verbraucher leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache.
Können die Rollen übereinstimmen?
Ein in der EU niedergelassener Hersteller kann zugleich Hersteller und verantwortlicher Wirtschaftsakteur sein. Die rechtlichen Konzepte bleiben dennoch getrennt; lediglich dieselbe Stelle besetzt beide Positionen.
Bei einem Hersteller außerhalb der EU ist der verantwortliche Wirtschaftsakteur regelmäßig eine andere Stelle in der EU. Lager, Lieferant, Marktplatz oder der eigene Shop übernehmen diese Rolle nicht automatisch.
Das deutsche Unternehmen ist Hersteller und kann als EU-Hersteller zugleich verantwortlicher Wirtschaftsakteur sein. Seine Herstellerangaben bleiben im Angebot erforderlich.
Das US-Unternehmen bleibt Hersteller. Der EU-Importeur kann der verantwortliche Wirtschaftsakteur sein. Im Online-Angebot sollten beide Kontakte getrennt erscheinen.
Erteilt der Hersteller einem geeigneten EU-Bevollmächtigten das erforderliche schriftliche Mandat, kann dieser die benannten Aufgaben übernehmen. Eine Kontaktadresse allein belegt Mandat und Produktumfang nicht.
Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche Positionen. Eine Organisation kann mehrere Positionen innehaben, doch die Grundlage ist produktbezogen zu klären.
Stellt das Produkt her oder lässt es herstellen und vermarktet es unter eigenem Namen oder eigener Marke.
Eine in der EU niedergelassene Stelle, die ein Drittlandsprodukt in der EU in Verkehr bringt.
Eine in der EU niedergelassene Stelle mit schriftlichem Herstellermandat für bestimmte Aufgaben.
Ein definierter Logistikakteur, der nur als vorgesehene Auffanglösung und für die von ihm bearbeiteten Produkte relevant werden kann.
Häufige Fehler bei der Datenerfassung
Praktischer Shopify-Ablauf
Ein strukturierter Ablauf reduziert falsche Produktzuordnungen und voreilige Veröffentlichungen.
Mit dem richtigen Shopify-Produkt, der SKU und dem Barcode beginnen.
Hersteller- und EU-Verantwortlichenangaben separat und mit Produktumfang anfordern.
Namen und Adressen mit Kennzeichnung, Verpackung und verfügbaren Unterlagen vergleichen.
Bei unklarer Kategorie, Adresse oder Produktabdeckung eine Korrektur anfordern.
Private Unterlagen getrennt halten und nur geeignete, freigegebene Felder bewusst veröffentlichen.
ComplyDock ermöglicht Shopify-Händlern, unterstützte Hersteller- und Verantwortlichenfelder bei einem zugewiesenen Lieferanten anzufordern, Werte getrennt zu prüfen, unklare Angaben zurückzugeben und Freigaben mit dem passenden Produkt zu verbinden.
ComplyDock identifiziert oder bestellt keine verantwortliche Person, prüft weder Rechtsstellung noch Mandat, bestimmt keine anwendbaren Regeln und zertifiziert keine Konformität. Diese Entscheidungen verbleiben beim Händler und seinen fachlichen Beratern.